Satzung

Ski-Club Passau e. V.

Inhaltsverzeichnis

A) ALLGEMEINES
§ 1 NAME, SITZ, VEREINSFARBEN, GESCHÄFTSJAHR
§ 2 VEREINSZWECK

B) ERWERB UND VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT, EHRUNGEN
§ 3 MITGLIEDER, ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
§ 4 VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT

C) RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER, BEITRÄGE
§ 5 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
§ 6 BEITRÄGE

D) DIE VERTRETUNG UND VERWALTUNG DES VEREINS
§ 7 VEREINSORGANE
§ 8 VORSTAND
§ 9 AUFGABEN DES VORSTANDES
§ 10 VEREINSAUSSCHUSS
§ 11 AUFGABEN DES VEREINSAUSSCHUSSES, FACHAUSSCHÜSSE
§ 12 MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN:
§ 13 JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG
§ 14 AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
§ 15 ANDERE VERANSTALTUNGEN
§ 16 EHRENRAT
§ 17 PROTOKOLLE
§ 18 FINANZEN

E) SONSTIGES
§ 19 FÖRDERER
§ 20 VEREINSSTREITIGKEITEN, VEREINSSTRAFEN
§ 21 HAFTUNG DES VEREINS GEGENÜBER SEINEN MITGLIEDERN, GERICHTSSTAND
§ 22 GESCHÄFTSORDNUNGEN
§ 23 SATZUNGSÄNDERUNGEN, ÄNDERUNGEN DES VEREINSZWECKES,VERBINDUNG MIT ANDEREN VEREINEN,
AUFLÖSUNG DES VEREINS
§ 24 SCHLUSSBESTIMMUNG

Satzung des Ski-Club Passau e.V.

Der Ski-Club Passau e.V. wurde am 13.11.1958 in Passau gegründet und im Vereinsregister des Amtsgerichtes Passau eingetragen.

Der Ski-Club Passau e.V. gibt sich folgende

S a t z u n g:

A) ALLGEMEINES

§ 1 NAME, SITZ, VEREINSFARBEN, GESCHÄFTSJAHR

Der Verein führt den Namen „Ski-Club Passau e.V.“ und hat seinen Sitz in Passau.

Die Vereinsfarben sind weiß-rot. Der Ski-Club führt ein Abzeichen nach Anlage 1 dieser Satzung.

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. jeden Jahres.

§ 2 VEREINSZWECK

Der Ski-Club Passau e.V. setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen, staats-bürgerlichen und rassistischen Gesichtspunkten die sittliche, gesunderhaltende und körperliche Ertüchtig ung seiner Mitglieder zu fördern. Insbesondere durch Pflege und Förderung des sportlichen und touristischen Skilaufs auf breiter Grundlage, durch Vorträge und andere geeignete Veranstaltungen Skikurse, Rennläuferausbildung, Wettkämpfe, Bergtouren, Gymnastik, Förderung des Lehrwesens, Waldläufe usw.).

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigen-schaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ver-gütungen begünstigt werden.

Der Ski-Club vertritt den Amateurgedanken. Er ist Mitglied des Deutschen Skiverbandes und des Bayerischen Landessportverbandes.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrecht-lichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädig-ung – auch über den Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26 a EStG – ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Satz 2 trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Vom Vereinsausschuss können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

B) ERWERB UND VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT, EHRUNGEN

§ 3 MITGLIEDER, ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitglieder des Ski-Clubs gliedern sich in ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

Die Aufnahme ordentlicher Mitglieder erfolgt über einen schriftlichen Antrag durch den Vereinsausschuss. Die Anträge Minderjähriger bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in der Vereinsarbeit oder um den Sport besondere Verdienste erworben haben. Ihre Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vereinsausschusses durch eine Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Die Ernennung zum Ehrenmitglied wird durch eine Urkunde bestätigt.
Ehrungen, einschließlich der Ernennung zum Ehrenvorsitzenden, sind nach der Ehrenordnung (Anlage 2 dieser Satzung) vorzunehmen.

§ 4 VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.

Der Austritt erfolgt schriftlich an die Adresse des Vereins mit einer Austrittsfrist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.

Mitglieder, die nach erfolgter Mahnung mit Androhung der Streichung 3 Monate mit der Bezahlung ihres Beitrages im Rückstand bleiben, können vom Vorstand aus der Mitgliederkartei gestrichen werden.

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt aus einem wichtigen Grund. Ausschließungsgründe sind insbesondere:

a) wiederholte vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung oder die Interessen des Ski-Clubs sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen    der Vereinsorgane oder
b) unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht.

Vor einem Ausschluss ist dem Betroffenen ausreichend Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Der Ehrenrat ist zu hören. Der Vereinsausschuss entscheidet über den Ausschluss. Alle Abstimmungen über einen Ausschluss erfolgen geheim mit einfacher Mehrheit.

Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapital-anteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

C) RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER, BEITRÄGE

§ 5 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Ski-Clubs teilzunehmen und dessen Einrichtungen (z.B. Geräte) unter den hierfür vorgesehenen Bedingungen zu benutzen sowie ihr Stimmrecht nach Maßgabe der §§ 13 und 14 dieser Satzung auszuüben. Sie genießen außerdem alle Vergünstigungen des Deutschen Skiverbandes (DSV).

Zum Nachweis der Mitgliedschaft erhalten sie einen Vereinsausweis.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Ski-Clubs nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnten. Die Mitglieder haben diese Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

§ 6 BEITRÄGE

Die Jahresbeiträge (Mitgliedsbeiträge), Aufnahmegebühren, Kosten und sonstigen Leistungen sind termingerecht zu entrichten. Der Jahresbeitrag wird zum 30. November im Voraus, für das folgende Geschäftsjahr fällig. Über die Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Kosten und sonstige Leistungen entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand entscheidet über Beitragsnachlässe. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

D) DIE VERTRETUNG UND VERWALTUNG DES VEREINS

§ 7 VEREINSORGANE

Organe des Vereins sind:

a) Vorstand
b) Vereinsausschuss
c) Mitgliederversammlung
d) Ehrenrat

§ 8 VORSTAND

Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der 1. Vorsitzende und seine vier gewählten Stellvertreter. Je zwei dieser fünf Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam nach außen.

Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 3 Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass sein Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Die Wahl kann mit Zustimmung aller anwesenden Mitglieder durch Akklamation erfolgen; andernfalls ist geheim abzustimmen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erhalten hat.

Das Amt beginnt mit der Annahme der Wahl und endet außer durch Tod oder durch den Amtsbeginn des neuen Vorstandes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt. Die Amtsenthebung des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder erfolgt analog des 2. Absatzes mit einfacher Mehrheit der Anwesenden und gleichzeitiger Ersatz- oder Neuwahl durch die Mitgliederversammlung.

Der Rücktritt des gesamten Vorstandes ist schriftlich an den Vereinsausschuss, der Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes an das nach Absatz 1 amtierende Vorstandsmitglied zu richten.

§ 9 AUFGABEN DES VORSTANDES

Dem Vorstand obliegen die Leitung und die Vertretung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Vorbereitung, Einberufung und Leitung von Mitgliederversammlungen und Ausschusssitzungen
b) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
c) Durchführung der einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung
d) Treffen von Eilentscheidungen
e) Zeichnung von Schriftstücken, Bekanntmachungen, Urkunden usw.
f) Vertretung des Vereins nach außen, einschließlich der Repräsentationspflichten

§ 10 VEREINSAUSSCHUSS

Der Vereinsausschuss besteht insbesondere aus

a)
dem 1. Vorsitzenden
den vier stellvertretenden Vorsitzenden
dem 1. und 2. Schatzmeister, 1. und 2. Rechnungsprüfer
dem 1. und 2. Schriftführer,
dem Leiter des Lehrwesens / DSV Ski-Schule,
den Sportwarten,
den Jugendwarten,
dem Pressewart,
dem Veranstaltungswart und

b)
den Lehrkräften (auch angehenden Lehrkräften aus dem Nachwuchsteam)
den Vorsitzenden von Fachausschüssen,
den Gerätewarten,
dem Kampfrichterobmann

Für die Wahl und Amtsdauer der Mitglieder nach Buchstabe a) gilt § 8 Abs. 2 und 3 die-ser Satzung entsprechend. Die Mitglieder nach Buchstabe b) werden durch Beschluss des Ausschusses ein- oder abgesetzt. Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus oder konnte kein Kandidat gewählt werden, so kann der Ausschuss den vakanten Posten vo-rübergehend bis zur nächsten Wahl besetzen.

Die Sitzungen werden bei Bedarf, auf Wunsch des Vorstandes oder laut Beschluss des Ausschusses durch schriftliche (Brief, E-Mail) oder mündliche (auch telefonische) Einla-dung des Vorstandes einberufen. Sie sind grundsätzlich nicht öffentlich. Durch Beschluss können beratende oder zuhörende Teilnehmer zugelassen werden. Beschlüsse werden grundsätzlich durch Hand-aufheben mit einfacher Mehrheit der anwesenden Ausschuss-mitglieder gefasst. Auf Antrag auch nur eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 11 AUFGABEN DES VEREINSAUSSCHUSSES, FACHAUSSCHÜSSE

Der Ausschuss ist für die fachliche und verwaltungsmäßige Geschäftsführung, die Kassenführung des Vereins, den Voranschlag für den Haushalt, den Vorschlag zur Einstellung besoldeter Kräfte an die Mitgliederversammlung und den Vollzug seiner Beschlüsse sowie der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung verantwortlich. Außerdem kann der Ausschuss einen Geschäftsverteilungsplan beschließen und diesen den jeweils gegebenen Erfordernissen und Aufgaben anpassen.

Fachausschüsse mit beratender Funktion können vom Vereinsausschuss in erforderlicher Zahl, Größe und Zusammensetzung bestellt und auch wieder aufgelöst werden. An ihren Sitzungen kann der Vorstand mit Mitglieds-Rechten und jedes Ausschussmitglied als Zu-hörer teilnehmen. Aufgabe der Fachausschüsse ist es, die Vereinsorgane durch besonders qualifizierte fachliche Beratung und tätige Mithilfe zu unterstützen. Dies gilt insbesondere für Fragen zum Vereinshaushalt, zum Lehrwesen, zum Versicherungswesen, zur Presse-arbeit, zur Werbung, zu Sport und Spiel allgemein.

§ 12 MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN:

a) ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
b) außerordentliche Mitgliederversammlung
c) andere Versammlungen (nicht Vereinsorgan!)

§ 13 JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird als Jahreshauptversammlung im Herbst jeden Jahres durch den Vorstand einberufen und geleitet.

Ort, Zeit und Tagesordnung sind durch den schriftlichen (postalischen) Versand der Einladung oder in digitaler Form anzukündigen.

Entsprechend der Aufgaben dieses Vereinsorgans enthält die Tagesordnung soweit erforderlich insbesondere die Punkte:

a) Vortrag der schriftlichen Jahresberichte von Vorstand, Vereinsausschuss (Schriftführer, Leiter des Lehrwesens, Sportwarte,
Jugenwart usw.) und Ehrenrat
b) Kassenbericht und Bericht der Rechnungsprüfer
c) Aufstellen eines Wahlausschusses (3 Personen)
d) Feststellen der Beschlussfähigkeit und der Zahl der Stimmberechtigten
e) Entlastung des Vorstandes, der Schatzmeister, des Vereinsausschusses und des Ehrenrates
f) Neuwahl, Nachwahl, Bestätigung oder Amtsenthebung des Vorstandes, des 1. und 2. Schriftführers, des 1. und 2. Schatz-
meister, des Leiters der DSV-Skischule, der Sportwarte, der Jugendwarte, des Pressewartes, des Veranstaltungswartes,
des Ehrenrates und der zwei Rechnungsprüfer
g) Festlegung von Beiträgen
h) Ehrungen und deren Aberkennungen, Ausschlüsse von Mitgliedern usw.
i) Satzungsänderungen (mit Angabe der betroffenen Bestimmungen), Auflösung des Vereins usw.
j) Anträge und Wünsche

Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß angekündigt wurde. Beschlüsse und Wahlen werden grundsätzlich, d.h. so weit nicht anders in dieser Satzung ausdrücklich bestimmt, durch Handaufheben mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder gefasst. Auf Antrag auch nur eines Mitgliedes ist schriftlich abzustimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Jahreshauptversammlung kann bei einem, durch den Gesetzgeber, ausgesproche-nem Versammlungsverbot über das Internet als Online-Versammlung in einem nur für Mitglieder, mit Ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort, zugänglichen Chat-room abgehalten werden.

Die Versammlung findet dann nach den Grundsätzen der geschlossenen Benutzergruppe statt. Die Einladung zur Onlineversammlung erfolgt wie oben in Satz 2 beschrieben und enthält neben der Tagesordnung auch die Internetadresse und die Zugangsdaten zur Online-Versammlung. Die Mitglieder verpflichten sich, diese Daten nicht an Dritte, die nicht Vereinsmitglieder sind, weiterzugeben.

Das jeweils nur für die betreffende Versammlung gültige Zugangswort wird, in digitaler Form, unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung in digitaler Form an die letzte dem Vorstand bekannte digitale Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine digitale Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Versammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.

Die Stimmabgabe erfolgt in digitaler Form im Bereich einer geschlossenen Benutzergruppe. Die Versammlung wird in Form eines Computer-Log-Files protokolliert. Dieses ist in Papierform zu unterzeichnen und wird dem Protokoll der Versammlung beigefügt.

Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das zum Zeitpunkt der Abstimmung das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Vorschläge zur Tagesordnung, einschließlich der Benennung von Kandidaten, erfolgen grundsätzlich durch den Vorstand im Einvernehmen mit dem Vereinsausschuss oder dem Ehrenrat, soweit dessen Aufgabenbereich berührt wird.

Anträge von Mitgliedern müssen mindestens 7 Tage vor dem Versammlungstag dem Vorstand schriftlich mit einer kurzen Begründung zugegangen sein. Der Vorstand ent-scheidet über die Aufnahme in die Tagesordnung. Über die Behandlung von nicht auf die Tagesordnung gesetzten, verspätet eingegangenen oder mündlich vorgetragenen Anträgen entscheidet die Jahreshauptversammlung.

§ 14 AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Clubmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird. Die Versammlung muss spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrages beim Vorstand durchgeführt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 13 dieser Satzung (Ankündigung auch der Tagesordnung, Versammlungsleitung, Abstimmung usw.) entsprechend.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann bei einem, durch den Gesetzgeber, ausgesprochenem Versammlungsverbot über das Internet als Online-Versammlung in einem nur für Mitglieder, mit Ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort, zugäng-lichen Chatroom abgehalten werden.

Die Versammlung findet dann nach den Grundsätzen der geschlossenen Benutzergruppe statt. Die Einladung zur Onlineversammlung erfolgt wie oben in Satz 2 beschrieben und enthält neben der Tagesordnung auch die Internetadresse und die Zugangsdaten zur Online-Versammlung. Die Mitglieder verpflichten sich, diese Daten nicht an Dritte, die nicht Vereinsmitglieder sind, weiterzugeben.

Das jeweils nur für die betreffende Versammlung gültige Zugangswort wird, in digitaler Form, unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung in digitaler Form an die letzte dem Vorstand bekannte digitale Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine digitale Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Versammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.

Die Stimmabgabe erfolgt in digitaler Form im Bereich einer geschlossenen Benutzergruppe. Die Versammlung wird in Form eines Computer-Log-Files protokolliert. Dieses ist in Papierform zu unterzeichnen und wird dem Protokoll der Versammlung beigefügt.

§ 15 ANDERE VERANSTALTUNGEN

Im Sinne des Vereinszwecks (§ 2 der Satzung) sollen andere Veranstaltungen, wie z.B. Clubabende, Vorträge, Filmvorführungen, Faschingsveranstaltungen, Tanzabende oder dergleichen, durchgeführt werden. Sie sind in der Tagespresse oder in digitalen Medien rechtzeitig anzukündigen und vom Vorstand oder dessen Beauftragten zu leiten.

§ 16 EHRENRAT

Er besteht aus mindestens 3 ehrenwerten und geeigneten Persönlichkeiten des Vereins; darunter sollen möglichst der Ehrenvorsitzende und eine rechtskundige Person sein. Außerdem sollen 3 Stellvertreter gewählt werden.

Der Ehrenrat wird vom Vereinsausschuss vorgeschlagen. Für die Wahl und die Amtsdau-er gilt § 8 Abs. 2 und 3 dieser Satzung entsprechend.

Die Mitglieder des Ehrenrates sind unabhängig. Sie entscheiden entsprechend der Bestimmungen der Satzung und der Nebenordnungen sowie nach den im Ski-Club bestehenden Gewohnheitsrechten und ständigen Übungen sowie nach den üblichen Regeln des Sportes. Ergänzend können Bestimmungen des staatlichen Rechtes, vor allem des Bür-gerlichen Gesetzbuches und des Strafgesetzbuches, herangezogen werden. Persönliche Beteiligung (von Verwandten oder Verschwägerten) ist ein Ausschlussgrund bei Entscheidungen.

Weiteres ist in der Ehrenordnung (Anhang 2) geregelt.

§ 17 PROTOKOLLE

Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse, einschließlich sonstiger wichtiger Tatbestände, sind in Niederschriften festzuhalten und vom Versammlungsleiter – in der Regel ein Vorstandsmitglied – sowie vom Protokollführer – in der Regel der 1. oder 2. Schriftführer – zu unterschreiben. Die Protokolle sind zu archivieren und grundsätzlich für jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied einsehbar.

§ 18 FINANZEN

Für die Finanzverwaltung ist der Vorstand verantwortlich. Der Vereinsausschuss und aufgestellte Fachausschüsse haben ihn dabei zu unterstützen. Die Überwachung und Überprüfung der Finanz- und Kassenverwaltung erfolgen außerdem durch die 2 Rechnungsprüfer.

Die Kassenverwaltung führt der 1. Schatzmeister. Er wird durch den 2. Schatzmeister vertreten.

Im Innenverhältnis gilt folgender Absatz:

Ausgaben, die nötig sind, vertretbar und in jedem Fall dem Verein dienlich sind, können durch den

1. Kassier bis zu einer Höhe von 500,00 €,
1. Vorsitzenden und seine Stellvertreter bis zu einer Höhe von 5.000,00 €,
Vereinsausschuss bis zu einer Höhe von 20.000,00 €,

getätigt werden.

Andere außergewöhnliche Ausgaben (wie z.B. für Ankauf, Pacht oder Mieten von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, Errichtung von Sportanlagen oder festen Bauten oder Ankauf von Liftanlagen) sowie alle Ausgaben, die vom Vereinsausschuss nicht mehr vertretbar sind, bedürfen der Zustimmung der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.
Das gesamte Vereinsvermögen ist, soweit es nicht für den laufenden Geschäftsbetrieb benötigt wird, bestmöglich und sicher anzulegen. Entsprechende Entscheidungen, auch über Veränderungen oder Rückführungen für den laufenden Geschäftsbetrieb, trifft der Vereinsausschuss.

Zuschüsse und Zuwendungen können im Rahmen des Vereinszweckes (§ 2 dieser Satzung) durch Beschluss des Vereinsausschusses gewährt werden. Dies gilt insbesondere für förderungswürdige oder besonders begabte Sportler und jugendliche Mitglieder sowie für Lehrkräfte (z.B. Zuschüsse für einheitliche Sportkleidung) und die Sportwarte. Alle für den Verein erworbenen Sachwerte, die als Zuwendungen weitergegeben wurden, bleiben (mit Ausnahme von Bekleidung) Eigentum des Ski-Clubs und sind in einem Verzeichnis aufzuführen.

E) SONSTIGES

§ 19 FÖRDERER

Der Vereinsausschuss kann natürliche und juristische Personen, Behörden, Behördenvertreter, Firmen und Personengruppen, die die Vereinszwecke in ideeller oder materieller Hinsicht unterstützen, zu Förderern ernennen. Die Ernennung zum Förderer wird durch Urkunde bestätigt.

§ 20 VEREINSSTREITIGKEITEN, VEREINSSTRAFEN

Vereinsstreitigkeiten, Vereinsstrafen usw. behandelt der Ehrenrat entsprechend der Ehrenordnung (Anlage 2). Für den Vollzug seiner Vorschläge ist der Vorstand oder der Vereinsausschuss zuständig.

§ 21 HAFTUNG DES VEREINS GEGENÜBER SEINEN MITGLIEDERN, GERICHTS-STAND

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied aus der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen oder durch Benutzung von Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Mitglied eines Vereinsorgans oder einer sonstigen Person, für die der Ski-Club nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Der Gerichtsstand des Ski-Club Passau e.V. ist Passau.

§ 22 GESCHÄFTSORDNUNGEN

Im Rahmen dieser Satzung kann der Vereinsausschuss zur Regelung der Tätigkeit von Vereinsorganen weitere Geschäftsordnungen oder Richtlinien erlassen, die nicht Bestandteil dieser Satzung werden.

§ 23 SATZUNGSÄNDERUNGEN, ÄNDERUNGEN DES VEREINSZWECKES, VERBINDUNG MIT ANDEREN VEREINEN,
        AUFLÖSUNG DES VEREINS

Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 (drei Viertel) der anwesenden, zur Verbindung mit anderen Vereinen oder zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 (vier Fünftel) der anwesenden, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.
Die beschlossene Änderung des Vereinszweckes, Verbindung mit anderen Vereinen oder Auflösung des Ski-Clubs ist in der Tagespresse binnen 1 Woche zu veröffentlichen.

Im Falle der Auflösung des Ski-Clubs haben der Vorstand, der Schriftführer und der Kassier als Liquidatoren zu fungieren, falls im Auflösungsbeschluss nichts anderes bestimmt wurde. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 47 ff BGB). Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen ist der Stadt Passau zu übergeben. Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (z.B. Jugendpflege) zu verwenden. Gleiches gilt, wenn der Verein aus einem sonstigen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 24 SCHLUSSBESTIMMUNG

Diese Satzung wurde am 17.11.2021 in der Jahreshauptversammlung des Ski-Clubs Passau e. V. beschlossen. Gleichzeitig wurden die bisherige Satzung und alle das Satzungsthema betreffenden früheren Beschlüsse aufgehoben. Auf die Satzungsänderung wurde in der schriftlichen Einladung vom 20. Oktober 2021 zur Jahreshauptversammlung hingewiesen.

Die Satzung kann von jedem Mitglied beim Vorstand oder auf der Internetseite unter ski-club-passau.de eingesehen werden. Hierauf wurde in der Einladung zur Jahreshauptversammlung vom 20. Oktober 2021 und in der Versammlung vom 17.11.2021 hingewiesen.

PASSAU, DEN 17. NOVEMBER 2021

SIEGFRIED KAISER
1. Vorsitzender

KLAUS KAPPMANN
Stellvertretender Vorsitzender

DORIS MANKE
Stellvertredende Vorsitzende

WILHELM NEUKIRCHINGER
Stellvertretender Vorsitzender

PETER STEPHANI
Stellvertretender Vorsitzender